und täglich grüßt das Murmeltier e.V

Satzung

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen und täglich grüßt das Murmeltier e.V.

(2) Er hat den Sitz in Wörth am Rhein

(3) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Vereinszweck

(1) Zweck des Vereins ist die Unterstützung von krebs-, schwerst- und chronisch Kranke Kinder und Jugendliche und deren Familien und in Ausnahmefällen anderer hilfsbedürftiger Personen durch

 

a) die Beschaffung und Überlassung von Mitteln zur Förderung der ganzheitlichen und

familienorientierten Betreuung von krebs-, chronisch- und schwerstkranken Kindern,

Jugendlichen, im Einzelfall auch von jungen Erwachsenen, und deren Familien.

 

b) die Verbesserung der ganzheitlichen und familienorientierten Betreuung dieser

Patientengruppe. Patienten, die im Raum Germersheim, Landau, Karlsruhe oder im Einzugsgebiet der Pädiatrie/Kinderonkologie des Klinikums „Städt. Klinikums Karlsruhe“ wohnen, sollen vorrangig von den Leistungen des Vereins profitieren.

Der Zweck nach Buchstabe b) wird insbesondere verwirklicht durch

 

-  die Unterstützung von Selbsthilfegruppen o.g. Betroffener, die Zwecke i.S. des

Buchstabens b) verfolgen

 

-  die Gewährung unbürokratischer Hilfen an betroffene Familien

 

(3) Zur Verwirklichung des in Abs. 2 genannten Zwecks betreibt der Verein eine

angemessene Öffentlichkeitsarbeit, welche die verborgenen Nöte der krebs-, chronisch-

und schwerstkranker Kinder und Jugendlichen sowie deren Familien transparent machen.

 

§ 3 Selbstlosigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar – mildtätige  Zwecke  im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke "" der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche (und juristische) Person werden, die seine Ziele unterstützt.

(2) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

(4) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 1 Monat.

(5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 3 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.

Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.

 

Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 6 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

 

§ 5 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

 

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

 

a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung

 

§ 7 Der Vorstand

(1) Dem Vorstand gehören an:

a)      der Vorsitzende,

b)       der erste Schatzmeister,

Vorstand  im  Sinne  des  §  26  BGB  ist  der/die  Vorsitzende Sie  vertreten  den  Verein gerichtlich  und außergerichtlich.

 

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 10 Jahren gewählt.

Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.

Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.

(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.

 (4) Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. er/sie hat Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Ausgaben oder Anspruch auf die Aufwendungspauschale gemäß § 3 Nr. 26 a EStG in der jeweiligen gültigen Fassung. Insgesamt darf nicht gegen gesetzliche Vorgaben verstoßen und nicht die Gemeinnützigkeit des Vereins gefährdet werden. 

 

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 5 der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird. Sofern die Mitgliederzahl auf weniger als 11 Mitglieder herabsinkt, ist jedes Vereinsmitglied berechtigt, die Einberufung einer Mitgliederversammlung zu verlangen.

(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 4 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.

Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.

 

Die Mitgliederversammlung entscheidet über

 

a) Gebührenbefreiungen,

b) Aufgaben des Vereins,

c) An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz,

d) Beteiligung an Gesellschaften,

e) Mitgliedsbeiträge,

f) Satzungsänderungen,

g) Auflösung des Vereins.

 

(5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

 

§ 9 Aufwandsersatz

(1) Mitglieder – soweit sie vom Vorstand beauftragt wurden – und Vorstandsmitglieder haben einen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Dazu gehören insbesondere Reisekosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Porto und Kommunikationskosten.

(2) Der Nachweis erfolgt über entsprechende Einzelbelege und ist spätestens 6 Wochen nach Ende des jeweiligen Quartals geltend zu machen.

(3) Soweit für den Aufwandsersatz steuerliche Pauschalen und steuerfreie Höchstgrenzen bestehen, erfolgt ein Ersatz nur in dieser Höhe.

 

§ 10 Satzungsänderung

(1) Für Satzungsänderungen ist eine totale-Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Für Änderungen des Satzungszwecks ist eine Mehrheit von absolut der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.

(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

 

§ 11 Beurkundung von Beschlüssen

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.

 

§ 12 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an Flugkraft gGmbH , Hauptstr. 625, 26683 Strücklingen, Handelsregistereintrag: HRB 209734 Steuernummer 56/220/01494

die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

 

Beschlossen bei der Gründungsversammlung am 16.05.2016 und durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 02.08.2016 in den §§ 2,7 und 8 geändert.

Wörth, 02.08.2016

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